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Das Bürgergeld kommt zum 1.1.23

Bei den vielen Veränderungen der Zeit gerät eine wichtige Reform, die Abschaffung von Hartz4 fast in den Hintergrund.
Einige traurige Lebensentwürfe sind damit von der Zeit überholt, "Ich werde Hartz4" geht nicht mehr.
Was ändert sich?
Es gibt mehr Geld, es gibt mehr Geld für den Wohnraum, es gibt mehr Bildung, weniger Zwang.

Was ist das Bürgergeld?
Ab dem 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld – auch Grundeinkommen oder Grundsicherung für arbeitssuchende Menschen genannt – in Deutschland als Form der sozialen, staatlichen Hilfe an bedürftige Menschen gezahlt. Damit ist es an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengeld II, auch bekannt unter dem Namen Hartz IV, getreten.
Die Einführung des Bürgergeldes erfolgt also nicht mehr im Jahr 2022.
Es handelt sich bei dem Bürgergeld nicht um ein bedingungsloses Bürgergeld oder bedingungsloses Grundeinkommen, sondern um ein Bürgergeld, dessen Zahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.  Wichtigste Bedingung dabei ist die Bedürftigkeit.
Das Bürgergeld stand schon seit längerer Zeit in den Parteiprogrammen der SPD, der Grünen und auch der FDP. Jede Partei stellte sich allerdings eine unterschiedliche Ausgestaltung des Bürgergeldes vor.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld
Das Bürgergeld 2023 nach dem Ansatz der SPD sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld besteht

  • bei Bedürftigkeit ,
  • im Anschluss an Leistungen auf das Arbeitslosengeld I
  • und dass das Vermögen und die Art des Wohnraumes erst nach einer Bezugszeit von zwei Jahren für die Zahlung bedeutsam werden.

Das Bürgergeld soll zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen und die Würde des Einzelnen achten.  Es soll der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Es soll unkompliziert und also auch digital zugänglich sein.

Was ist neu beim Bürgergeld?
Laut Bundesarbeitsministerium soll ein größeres „Miteinander“ geschaffen werden. Die Jobcenter sollen in Zukunft großzügiger mit der Lebenssituation von Leistungsempfängern umgehen. Diese sollen sich so einfacher darum kümmern können, möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
Das Miteinander heißt konkret folgendes:

1. Wohnung:
In den ersten zwei Jahren des Bezugs von Bürgergeld Leistungsempfänger in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben dürfen. Die Wohnungskosten werden also in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind.

2. Vermögen: 
Vermögen von bis zu 60.000 Euro wird geschont und wird nicht auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet. Ebenfalls nur in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs.
Mit dieser Neuregelung im Rahmen des Bürgergeldes brauchen Menschen, die durch längere Arbeitslosigkeit in Not geraten sind, keine Sorge zu haben, ihre Wohnung aufgeben zu müssen oder auf ihr erspartes Geld zurückgreifen zu müssen.

3. Sanktionen
Hartz-IV-Empfänger wurden in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt, wenn sie sich beispielsweise nicht an Vereinbarungen mit dem Jobcenter hielten.
Diese Sanktionsregelungen standen schon seit längerem in der Kritik von Sozialverbänden.
Ganz abgeschafft werden die Sanktionen durch die Einführung des Bürgergeldes nicht. Das Prinzip des Förderns und Forderns gilt weiterhin.
Die Sanktionen werden aber neu geordnet und neu geregelt.
Eine der wichtigsten neuen Regeln im Bereich der Sanktionen ist, dass beim  Bezug des Bürgergelds eine sechsmonatige Vertrauenszeit gilt, in der eine Verringerung von Leistungen ausgeschlossen ist.
Wer allerdings überhaupt nicht mit dem Jobcenter zusammenarbeitet, etwa andauernd keine Termine wahrnimmt, muss mit negative Konsequenzen rechnen.

4. Regelsatz erhöht
Das Bundesarbeitsministerium möchte eine angemessene Erhöhung der Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 1. 1. 2023. Was angemessen bedeutet, steht noch wird wohl erst Ende 2022 klar sein.
Bisher wurden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung in den beiden Vorjahren berechnet. Dieses System soll geändert werden, weil der zeitliche Abstand gerade in der Zeit der Inflation zu groß sei. 
Die Frage der Finanzierung eines höheren Bürgergeldes ist allerdings Mitte 2022 noch nicht geklärt, insbesondere ob Rücklagen des Bundesfinanzministers für substanziell höhere Regelsätze ausreichen.

5. Sonstige Neuerungen beim Bürgergeld
Das neue Bürgergeld soll auch mehr Möglichkeiten und Anreize für Weiterbildung bieten. So solle es bei Bedarf mehr Zeit für den Erwerb eines Berufsabschlusses geben: drei statt bisher zwei Jahre.

Bürgergeld – Antrag
Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Das ist in aller Regel die Kommune, also die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung. Dort hießen die Ämter bisher Jobcenter.
Auf unserer Seite finden Sie sämtliche Antragsformulare zum Download.

Formloser Antrag
Der Antrag auf Bürgergeld kann zunächst formlos gestellt werden.  Wichtig ist eine rechtzeitige Antragstellung, da der Antragstellung nur eine eingeschränkte Rückwirkung zukommt.
Der Antrag auf Bürgergeld kann in digitaler Form gestellt werden, also per E-mail oder online auf der entsprechenden Internetseite der Verwaltung.
Bürgergeld wird als nur gezahlt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Anspruch auf Bürgergeld besteht grundsätzlich auch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Es gibt eine Rückwirkung besteht nur sehr eingeschränkt.
Für den Bürgergeld – Antrag gibt es keine Formerfordernisse. Er kann auch mündlich im Amt gestellt werden. Vom Bürgergeld – Antrag sind ohne weiteres sämtliche Leistungsaspekte umfasst, also sowohl das Geld für den Lebensbedarf also auch die Kosten der Unterkunft, und zwar für sämtliche Mitglieder der zum Antragsteller gehörenden Einheit.
Entschieden wird über den Bürgergeld – Antrag durch Bescheid. Gegen den Bescheid kann – wie gegen jeden Verwaltungsakt – Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

Welches Amt ist für den Bürgergeld Antrag zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit der Kommune für die Entgegennahme des Bürgergeld Antrags folgt aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Der Antrag auf Bürgergeld ist also in der Gemeinde zu stellen, wo man sich gewöhnlich aufhält. Ist kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, entscheidet der tatsächliche Aufenthalt.

Kompetenzermittlungsverfahren und Teilhabevereinbarung
Ziel des neuen Verfahrens im Rahmen des Anspruchs auf Bürgergeld ist es, ein Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung herzustellen. Dazu dienen die beiden folgenden Verfahrensschritte, das Kompetenzermittlungsverfahren und die sich daran anschließende Teilhabevereinbarung.

Kompetenzermittlungsverfahren
Es soll die Möglichkeiten der Menschen in den Mittelpunkt stellen, also deren Stärken und Entwicklungsbedarfe. Diese werden durch ein Kompetenzfeststellungsverfahren ermittelt. Sogenannte Soft Skills werden dadurch zertifizierbar.

Teilhabevereinbarung
Die Teilhabevereinbarung halt die Angebote und Maßnahme fest, die mittels des Kompetenzfeststellungsverfahrens ermittelt worden sind. Sie gilt für 6 Monate. Danach kann sie ergänzt und an die neue Situation angepasst werden.
In der Teilhabevereinbarung werden auch die Mitwirkungspflichten des Bürgergeld-Beziehers festgehalten.  
 

Bürgergeld – Anspruch
Wer hat einen Anspruch auf Bürgergeld? Einen Anspruch auf Bürgergeld hat, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen zu sichern.
Voraussetzungen für den Bürgergeld – Anspruch
Ein Bürgergeld – Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

Erwerbsfähigkeit
Einen Anspruch auf Bürgergeld haben zum einen erwerbsfähige Personen. Das sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Selbstverständlich haben auch nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf Bürgergeld, insbesondere Kinder. Hier gelten jedoch andere (einfachere) Voraussetzungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Bürgergeld erhalten auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft leben. Hierzu gehören in der Regel der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder. Es sind aber auch andere Konstellationen möglich.
Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, stellt einzig und allein die gesetzliche Rentenversicherung fest.
Liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, aber dennoch Hilfebedürftigkeit, so besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII.

Aufenthalt in Deutschland
Der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchstellers muss in der Bundesrepublik Deutschland sein.

Hilfebedürftigkeit
Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen ist die Hilfebedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat somit kein bedingungsloses Bürgergeld bzw. bedingungsloses Grundeinkommen geschaffen.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt das Vermögen berücksichtigt wird, führen wir weiter unten im Einzelnen aus.
Erwerbstätige Personen können auch hilfebedürftig sein können, etwa, wenn sie nur ein so geringes Erwerbseinkommens erzielen, dass sie ohne das Bürgergeld als zusätzliche staatliche Sozialleistung nicht ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I mit nur geringem Arbeitslosengeld haben einen Anspruch auf Bürgergeld. Bezieher von Bürgergeld mit eigenem (geringen) Einkommen werden umgangssprachlich „Aufstocker“ genannt.

Pflichten beim Bezug von Bürgergeld

Pflicht zur Arbeitsaufnahme
Wer Bürgergeld bezieht hat Pflichten. Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit.
Die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit trifft nur erwerbsfähige Bezieher von Bürgergeld. Dabei muss der Bürgergeld-Bezieher grundsätzlich jede Arbeit annehmen.
Die Arbeit muss zumutbar sein.
Zumutbar ist eine Arbeit allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher dazu körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners nicht gefährden würde und mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, oder wenn der Ausübung der Arbeit kein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Es obliegt dem Bezieher von Bürgergeld nachzuweisen, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit vorliegen.

Mitwirkungspflicht
Ist Bürgergeld beantragt oder bewilligt, so hat der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Bestimmte, im Gesetzt namentlich benannte dritte Personengruppen haben ebenfalls eine Mitwirkungspflicht der Behörde gegenüber. Das sind etwa die dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen; sie sind zur Mitwirkung und Auskunft gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach kann das Amt einen Bußgeldbescheid erlassen.  Außerdem kann die Behörde Schadenersatzansprüche geltend machen.

Sanktionen bei Pflichtverletzung
Verletzt der Bezieher von Bürgergeld seine Pflichten, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Sanktionen verhängen. Dazu zählt insbesondere eine Kürzung der Geldleistungen.

Ausnahme: kein Anspruch auf Bürgergeld
Bestimmte Personengruppen haben keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Bürgergeld.
Der Anspruch auf Bürgergeld entfällt beispielsweise für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners der leistungsgewährenden staatlichen Stelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
Auch Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld für erwerbstätige Menschen.
Das gilt etwa für Gefangene oder Menschen, die sich längere Zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. Sie erhalten Bürgergeld unter anderen, an ihre Situation angepasste Voraussetzungen. Eine Ausnahme besteht aber bei einem Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder für Freigänger.
Keinen Bürgergeld – Anspruch nach den Regeln für erwerbstätige Personen haben Personen im gesetzlichen Rentenalter sind oder die voraussichtlich absehbar für mehr als 6 Monate erwerbsunfähig sind. Für sie besteht der Anspruch auf Bürgergeld unter abgewandelten, vereinfachten Voraussetzungen.
Gleiches gilt für Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung erhalten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.

Dauer des Bezugs von Bürgergeld
Das Bürgergeld wird im Normalfall für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr bewilligt.  Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Wenn der Anspruch auf Bürgergeld nicht für einen vollen Monat besteht, so werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. Rechnerisch hat dabei ein Monat immer 30 Tage.
Das Bürgergeld ist auf das Konto des Antragstellers zu überwiesen, das er im Antrag angegeben hat. Er kann aber auch die Auszahlung als Scheck fordern. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, kann das Amt grundsätzlich von der Leistung abziehen.

Bürgergeld auch für ausländische Staatsbürger
Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Bürgergeld unter den gleichen Voraussetzungen auf wie deutsche Staatsbürger.
Ausländer haben dann jedoch keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt.
– kein Wohnsitz und gewöhnlichenr Aufenthalt in Deutschland . Darunter fallen etwa Touristen oder Saisonarbeiter,
– keine Besitz einer Arbeitserlaubnis, auch nicht die Möglichkeit, eine zu erhalten. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, reicht hingegen für einen Anspruch aus.
– keine Erwerbstätigkeit. Ausländischen Familienangehörigen haben keinen Bürgergeld – Anspruch für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Ausnahme: Sie besitzen einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nicht von dieser Regelung sind ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger.
– Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Hier haben auch die Familienangehörigen keinen Anspruch.
– Anerkannte Asylbewerber haben einen Anspruch auf Bürgergeld.

Bürgergeld Rechner
Das Bürgergeld setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, insbesondere aus
dem Teil zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts
dem Teil, der den Kosten der Unterkunft, also die Miete entspricht
dem Teil, der auf die sonstigen Personen fällt, die mit dem Antragsteller eine Anspruchs-Gemeinschaft bilden.
Einkommen und Vermögen der anspruchsberechtigten Personen spielen ebenfalls eine Rolle und sind für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes entscheidend.
Unser Verein bietet einen sehr exakten Bürgergeld-Rechner ans. Mit Hilfe dieses Bürgergeld-Rechners können Sie Ihren aktuellen
Der Rechner ist aktuell und berücksichtigt alle Neuerungen 2022.

Fragen zum Bürgergeld: Unser Forum zum Bürgergeld
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